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24.09.2019

Eintragung der Vereine in das Transparenzregister


Verunsicherung über die Eintragspflicht in das Transparenzregister.


In vielen auch dem CV NRW angeschlossenen Chören herrscht große Verunsicherung über eine Eintragungspflicht in das seit Juni 2017 durch das sog. Geldwäschegesetz eingeführte Transparenzregister einerseits und die Pflicht zur Zahlung von Gebühren andererseits. Es handelt sich um ein in erster Linie für (Strafverfolgungs-)Behörden abrufbares Register, in dem vor allem Angaben über den „wirtschaftlich Berechtigten“ eines Normadressaten erfasst werden. Der Zweck des Registers liegt darin, die natürlichen Personen erkennbar zu machen, die hinter solchen Finanzströmen stehen, die auf Geldwäsche, Steuerflucht und Terrorismusfinanzierung schließen lassen könnten. Geführt wird das Transparenzregister beim Bundesanzeigerverlag. Gesetzesausführende Stelle ist das Bundesverwaltungsamt.

Eine gute Nachricht vorweg: Die Eintragungspflicht dürfte nur die eingetragenen Vereine treffen, da nur diese nach derzeitiger Gesetzeslage durch die Eintragung Rechtsfähigkeit erlangen und damit unstreitig zu den nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten „juristischen Personen des Privatrechts“ zählen.

Eine weitere gute Nachricht dürfte sein, dass solche Chöre, die als eingetragener Verein organisiert sind, regelmäßig keine aktive Meldung zum Transparenzregister vornehmen müssen. Denn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 GWG gilt die Eintragungspflicht bereits als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben zum „wirtschaftlich Berechtigten“, was in einem Verein die Vorstandsmitglieder sein dürften, bereits aus einem anderen elektronisch abrufbaren Register ergeben. Und das ist für eingetragene Vereine bekanntlich das Vereinsregister.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Verein z.B. nur drei stimmberechtigte Mitglieder hätte. In diesem Fall stünde jedem dieser Mitglieder jeweils über 25 % der Stimmrechte zu, jedes Mitglied wäre tatsächlich als „wirtschaftlich berechtigt“ anzusehen und in das Transparenzregister aufzunehmen. Dieser Fall dürfte aber auf unsere Mitgliedschöre regelmäßig nicht zutreffen.

Die schlechte Nachricht aber zum Schluss: Die mitteilungspflichten Vereine sind auch dann zur Zahlung einer Gebühr für das Führen des Transparenzregisters verpflichtet, selbst wenn sich die Angaben zum „wirtschaftlich Berechtigten“ wie oben bereits angesprochen aus einem elektronisch abrufbaren Vereinsregister ergeben. Es spielt also letztlich keine Rolle, ob der Verein aktive Angaben und damit auch die Eintragung derselben veranlasst hat, oder nicht einmal eine gesonderte Eintragung im Transparenzregister erforderlich ist, weil sich die Angaben eben aus dem Vereinsregister ergeben. Vereine sind zur Zahlung der Jahresgebühr von üblicherweise 2,50 € verpflichtet.

Die in einem elektronisch abrufbaren Vereinsregister eingetragenen Vereine könnten zwar die Gebührenpflicht mit dem Argument ablehnen, dass eine gesonderte Eintragung in das Transparenzregister tatsächlich nicht bewirkt worden wäre, weshalb hier eine Gebühr ohne Gegenleistung erhoben würde. Mit Blick auf den unmissverständlichen Wortlaut, wonach die Gebühr schon für das bloße Führen des Transparenzregisters erhoben wird, dürfte das vorstehende Argument aber letztlich nicht durchschlagend sein.

Hiervon geht der Chorverband Nordrhein-Westfalen jedenfalls nach einem Austausch zur Rechtslage mit dem Bundesverwaltungsamt im November 2019 aus. Ob die die Gebührenpflicht an das Führen des Transparenzregisters koppelnde Regelung im Geldwäschegesetz aber auch auf Dauer als rechtmäßig und verfassungsgemäß einzustufen ist, bleibt nach hiesiger Ansicht abzuwarten. Derzeit muss von einer Zahlungspflicht der eingetragenen Vereine ausgegangen werden.

Update: Vor wenigen Tagen hat der Deutsche Bundestag mit dem 'Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie' beschlossen, dass gemeinnützige Vereine künftig von den Jahresgebühren für das Transparenzregister zu befreien sind. Die Umsetzung dieses Beschlusses bleibt nun abzuwarten.

Christoph Krekeler
Vizepräsident Recht CV NRW e.V.


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